Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 82.
Zu Art. 236 bis 241 ZK
§ 82. Zuständig für die Erstattung oder den Erlaß im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlaß im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.
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