ZollR-DG § 80. Zu Art. 243 bis 249 des Zollkodex, BGBl. I Nr. 163/2015, gültig von 01.05.2016 bis 29.10.2019

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 80. Zu Art. 243 bis 249 des Zollkodex

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.

(2) Zuständig für alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Freizone ist das Zollamt, in dessen Bereich die Freizone gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Freizone befindet.

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