Abschnitt B Zollverwaltung
§ 7. Datenermittlung, Mitteilungspflichten
(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden.
(2) Bei der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach den Abs. 3, 4 und 5 lit. c ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren. Dazu haben die Zollbehörden und die Zollorgane
a) von mehreren zielführenden Maßnahmenbefugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
b) darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr eines Finanzvergehens ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
c) darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den beabsichtigten Finanzvergehen steht;
d) auch während der Ausübung von Befugnissen der Absätze 3 und 4 auf die Schonung der Rechte und der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
e) die Ausübung der Befugnisse der Absätze 3 und 4 zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
(3) Die Zollbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll, können sich die Zollbehörden, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.
(4) Darüber hinaus ist das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung von Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.
(5) Zur Ausübung der zollamtlichen Aufsicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr darf die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten erfolgen
a) an grenzüberschreitenden Verkehrswegen in Grenznähe hinsichtlich von Beförderungsmitteln;
b) auf Amtsplätzen von Zollstellen, in Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, dass Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Personen und Waren;
c) außerhalb der genannten Örtlichkeiten hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Waren und des öffentlichen Verhaltens von Personen nur dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Observation nach Abs. 4 gegeben sind.
Eine über den Zeitraum von 48 Stunden hinausgehende Bildspeicherung darf nur dann erfolgen, wenn der Verdacht einer Zollzuwiderhandlung besteht und ein Verfahren eröffnet wird. Die Daten sind jedenfalls zu löschen, sobald sie für Zwecke der Betrugsbekämpfung einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr benötigt werden. Eine Speicherung darf längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erfolgen. In den Fällen der lit. a und b ist der Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird.
(6) Die Zollbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und von Universaldiensten (Abschnitte 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003), die einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 erbringen, Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich zu erteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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