Abschnitt B Zollverwaltung
§ 7.
Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Mitteilungspflichten
(1) Die Zollbehörden sind unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und gesetzlicher Anzeigepflichten, Auskunftspflichten und Mitspracherechte befugt, sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich des Verkehrs untereinander und mit anderen Abgabenbehörden des Bundes sowie mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten, der Personalverwaltung und der Zuweisung von Dienstkleidung, Waffen, Dienstabzeichen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen an Zollorgane, der automationsunterstützten Datenverarbeitung, einschließlich der Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Aufgabenbereichen, zu bedienen.
(2) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr beteiligten Personen von Amts wegen bekanntzugeben
1. den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,
2. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären, soweit die Daten Aufschluß über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage im Zollverfahren geben,
3. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die in anderen als den von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstige Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,
wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verläßlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekanntzugeben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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