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ZollR-DG § 79. Zu Art. 231 ZK, BGBl. I Nr. 180/2004, gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2016

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 79. Zu Art. 231 ZK

(1) Unbeschadet des Artikels 231 ZK kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß die Entscheidung dem Übernehmer bekanntgegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, daß eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

(3) Andere Zahlungserleichterungen (Art. 229 ZK) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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