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ZollR-DG § 78., BGBl. I Nr. 13/1998, gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2001

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 78.

Zu Art. 229 ZK

(1) Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.

(2) Als Jahreszinssatz ist der für Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Abs. 4 Buchstabe a erster Unterabsatz ZK-DVO für Österreich festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.

(3) Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Art. 589 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.

(4) Für jeden Kalendermonat, für den nach Abs. 3 Kreditzinsen zu berechnen sind, sind als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des am Beginn dieses Kalendermonats nach Abs. 2 geltenden Jahreszinssatzes und der am Beginn dieses Kalendermonats noch nicht entrichtete Zollschuldbetrag heranzuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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