ZollR-DG § 78., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 78.

Zu Art. 229 ZK

(1) Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.

(2) Als Jahreszinssatz ist der für die Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Abs. 4 Buchstabe a ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.

(3) Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Art. 589 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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