Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 77.
(1) Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist, sofern nach dem Zollrecht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung besteht, nach den Modalitäten des Buchstabens c, im übrigen nach denen des Buchstabens b zu gewähren.
(3) Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK am 15. Tag.
(4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
(5) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.
(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77428