ZollR-DG § 74., BGBl. I Nr. 61/2001, gültig von 01.07.2001 bis 30.04.2016

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 74.

(1) Die Mitteilung nach Artikel 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid.

(2) Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

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