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ZollR-DG § 72., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1995

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 72.

Zu Art. 217 bis 226 ZK

(1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.

(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.

(3) Die buchmäßige Erfassung obliegt jener Zollstelle, die für die Einhebung des Abgabenbetrages zuständig ist.

(4) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.

(5) Für die Einhebung von Abgaben zuständig ist das Hauptzollamt unmittelbar oder durch die im Einzelfall tätig gewordene andere Zollstelle seines Bereiches; abweichend davon ist in den Fällen eines Zahlungsaufschubs nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das Hauptzollamt Wien zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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