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ZollR-DG § 71. Zu Art. 201 ZK, BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.2016

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 71. Zu Art. 201 ZK

Nach Maßgabe des Artikels 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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