Suchen Hilfe
ZollR-DG § 70. Zu Art. 195, BGBl. I Nr. 34/2010, gültig von 16.06.2010 bis 30.04.2016

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 70. Zu Art. 195

(1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:

– in der Union ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet,

– Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.

(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Union können zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77428

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden