ZollR-DG § 6., BGBl. I Nr. 26/2004, gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2004

Abschnitt B Zollverwaltung

§ 6.

(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

- die Vollziehung des Zollrechts,

- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

- die Erhebung des Altlastenbeitrages,

- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

- die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

- die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.

(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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