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ZollR-DG § 6., BGBl. I Nr. 124/2003, gültig von 20.12.2003 bis 27.04.2004

Abschnitt B Zollverwaltung

§ 6.

(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

- die Vollziehung des Zollrechts,

- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G).

- die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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