Abschnitt B Zollverwaltung
§ 6.
(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G).
- die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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