Abschnitt B Zollverwaltung
§ 6.
Zollbehörden
§ 6. Die Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung obliegt den Zollbehörden. Die Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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