Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 69. Zu Art. 194 ZK
Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK solche Zahlungsmittel gleichgestellt, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (§ 76 Abs. 1) verwendet werden können.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77428