ZollR-DG § 69., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 29.06.2001

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 69.

Zu Art. 194 ZK

§ 69. Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK gleichgestellt:

1. auf den Überbringer lautende nicht vinkulierte Sparurkunden eines Kreditinstitutes mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet,

2. Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (§ 76 Abs. 1) verwendet werden können.

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