Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 68. Zu Art. 189 ZK
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Bürgschaft, die im Sinn des Artikels 189 Abs. 2 zweiter Unterabsatz ZK auch gegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus diesem Verfahren wirksam.
(2) „Öffentliche Verwaltung“ im Sinn des Artikels 189 Abs. 4 ZK sind die Verwaltung durch Dienststellen von Körperschaften öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten oder durch Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sowie die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr oder Postdienst der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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