ZollR-DG § 68. Zu Art. 112 des Zollkodex, BGBl. I Nr. 163/2015, gültig ab 01.05.2016

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 68. Zu Art. 112 des Zollkodex

Sonstige Zahlungserleichterungen (Art. 112 des Zollkodex) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.

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