ZollR-DG § 67., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2001

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 67.

Zu Art. 182 ZK

(1) Ist für die Wiederausfuhr eine Zollanmeldung erforderlich (Art. 841 ZK-DVO), gelten die bei der Ausfuhr anwendbaren Bestimmungen über die Anmeldung sinngemäß.

(2) Die Aufgabe von Nichtgemeinschaftswaren zugunsten der Staatskasse, das ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Artikels 182 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ZK bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren nach § 51 Abs. 3 möglich erscheint.

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