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ZollR-DG § 66., BGBl. I Nr. 163/2015, gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2020

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 66.

Unbeschadet des Art. 109 Abs. 2 des Zollkodex kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, dass die Entscheidung dem Übernehmer bekannt gegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, dass eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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