ZollR-DG § 66., BGBl. I Nr. 61/2001, gültig von 30.06.2001 bis 19.12.2003

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 66.

Zu Art. 167 bis 181 ZK

(1) Durch Bundesgesetz können Teile des Anwendungsgebietes zu Freizonen erklärt werden.

(2) Die Errichtung von Freilagern bedarf der Bewilligung der Zollbehörde; für die Bewilligung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich das Freilager gelegen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist und der Förderung des internationalen Warenverkehrs dient. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die betreffende Person Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und wenn die nach Artikel 168 ZK vorgesehenen Maßnahmen nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind. In der Bewilligung ist die Auflage zu stellen, daß die Räume eines Freilagers unter Verschluß zu halten sind. Besteht wegen der Art der Waren oder wegen der Form der Behandlung der Waren hiefür kein Bedarf, kann in der Bewilligung auf den Verschluß des Freilagers oder von Teilen des Freilagers verzichtet werden.

(3) Zollbehörden im Sinn der Artikel 168 bis 181 ZK sind die Hauptzollämter.

(4) Personen, welche Waren in eine Freizone oder in ein Freilager verbringen oder aus einer Freizone oder aus einem Freilager verbringen, und Personen, welche Waren in einer Freizone oder in einem Freilager be- oder verarbeiten, lagern, ein-, aus- oder umladen, ver-, aus- oder umpacken, umfüllen, teilen, zerlegen, zusammenfügen, mischen, sondern, reinigen, bezeichnen oder umbezeichnen, benützen oder vernichten, sowie in einer Freizone oder einem Freilager gelegene Betriebe, in denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden, unterliegen unbeschadet der Artikel 175 und 176 ZK der Zollaufsicht im Sinn des Abschnittes C.

(5) Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder deren Behandlung eine besondere Fachkunde erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Waren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte dürfen nur dann in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden, wenn darin die dazu erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren vorhanden sind.

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