Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 65.
Zu Art. 116, 132, 138 und 147 ZK
§ 65. Für die Bewilligung einer aktiven Veredelung im Sinn des Artikels 116 ZK, einer Umwandlung im Sinn des Artikels 132 ZK, einer vorübergehenden Verwendung im Sinn des Artikels 138 ZK oder einer passiven Veredelung im Sinn des Artikels 147 ZK ist im vereinfachten Verfahren die als erste befaßte Zollstelle zuständig, im übrigen das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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