Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 63.
Zu Art. 100 ZK
(1) Für die Bewilligung eines Zollagers ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich das Zollager gelegen ist.
(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers als offenes Lager (Zollager des Typs D oder E im Sinn des Artikels 504 ZK-DVO) zu bewilligen, wenn
1. wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß der Lagerräume oder Lagerflächen besteht, oder
2. für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist, oder
3. es sich um die gelegentliche Lagerung von Waren handelt und die Nämlichkeit durch Packstückverschluß oder Beschreibung gesichert werden kann.
(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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