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ZollR-DG § 62., BGBl. Nr. 516/1995, gültig von 01.08.1995 bis 31.12.1997

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 62.

Zu Art. 91 und 97 ZK

(1) Das im Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe e ZK genannte Übereinkommen gilt nicht im Anwendungsgebiet; Versandscheine, die auf dem dort genannten Vordruck 302 ausgefertigt wurden, sind jedoch auch im Anwendungsgebiet gültige Versandscheine.

(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.

(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK

1. genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;

2. kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Hauptzollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;

3. gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;

4. gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;

5. kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Vereinfachungen der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten;

6. kann der Bundesminister für Finanzen das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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