Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 61. Zu Art. 90 ZK
Der Übertragung von Rechten und Pflichten nach Artikel 90 ZK ist zuzustimmen, wenn der Übernehmer dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der Inhaber des Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung.
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