Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 61. Zu Art. 104 bis 105 des Zollkodex
(1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 104 Abs. 2 des Zollkodex nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen, hat zu unterbleiben.
(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO maßgebend.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 28, BGBl. I Nr. 104/2019)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77428