ZollR-DG § 60. Zu Art. 103 des Zollkodex, BGBl. I Nr. 163/2015, gültig ab 01.05.2016

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 60. Zu Art. 103 des Zollkodex

Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 des Zollkodex zehn Jahre.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77428