zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ZollR-DG § 59. Zu Art. 76 ZK, BGBl. I Nr. 34/2010, gültig von 16.06.2010 bis 30.04.2016

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 59. Zu Art. 76 ZK

(1) Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.

(2) Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Union sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77428