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ZollR-DG § 59., BGBl. Nr. 516/1995, gültig von 01.08.1995 bis 04.08.1995

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 59.

Zu Art. 76 ZK

(1) Die ergänzende Anmeldung im Sinn des Artikels 76 Abs. 2 ZK hat eine vollständige Anmeldung für jede nach Artikel 76 Abs. 1 ZK in ein Zollverfahren übergeführte Sendung zu sein.

(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.

(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.

(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.

(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.

(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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