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ZollR-DG § 58. Zu Art. 94 des Zollkodex, BGBl. I Nr. 163/2015, gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2020

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 58. Zu Art. 94 des Zollkodex

Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter, der nicht ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist, ist von den Zollbehörden als Bürge zuzulassen, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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