Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 58. Zu Art. 75 ZK
Wenn Waren dem Anmelder aus den in Artikel 75 ZK angeführten Gründen nicht überlassen werden können, gilt § 51 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77428