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ZollR-DG § 58. Zu Art. 75 ZK, BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.2016

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 58. Zu Art. 75 ZK

Wenn Waren dem Anmelder aus den in Artikel 75 ZK angeführten Gründen nicht überlassen werden können, gilt § 51 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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