Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 57. Zu Art. 66 ZK
Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Form. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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