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ZollR-DG § 57., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.12.2004

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 57.

Zu Art. 66 ZK

§ 57. Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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