Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 56. Zu Art. 63 ZK
Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Wird die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, erfolgt die Bestätigung über die Annahme der Anmeldung in elektronischer Form. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77428