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ZollR-DG § 56., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.12.2004

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 56.

Zu Art. 63 ZK

§ 56. Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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