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ZollR-DG § 55., BGBl. I Nr. 13/1998, gültig von 01.01.1998 bis 29.06.2001

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 55.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

1. die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),

2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten,

3. die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.

(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob

1. nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;

2. Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.

(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.

(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.

(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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