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ZollR-DG § 54a., BGBl. I Nr. 13/1998, gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2001

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 54a.

Zu Art. 61 ZK

(1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen ua.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern festgelegt werden. Das Hauptzollamt Innsbruck hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.

(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Hauptzollamt Innsbruck beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, daß die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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