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ZollR-DG § 54., BGBl. Nr. 516/1995, gültig von 01.08.1995 bis 31.12.1997

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 54.

Zu Art. 60 ZK

(1) Die Zuständigkeit der Zollstellen bestimmt sich in sachlicher Hinsicht nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, in örtlicher Hinsicht nach diesem Bundesgesetz und, sofern keine andere Regelung getroffen ist, nach § 69 BAO.

(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Hauptzollamt Innsbruck. In den Fällen des § 87 Abs. 3 ist jedoch das als erstes befaßte Hauptzollamt zuständig.

(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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