Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 53.
Zu Art. 57 ZK
§ 53. Handelt es sich bei Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.
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