ZollR-DG § 51. Zu Art. 53 ZK, BGBl. I Nr. 124/2003, gültig von 20.12.2003 bis 30.04.2016

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 51. Zu Art. 53 ZK

(1) Bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49 ZK oder, wenn bei einer Zollstelle vorübergehend verwahrte Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu beschlagnahmen und sodann nach Abs. 2 zu verwerten.

(2) Die Verwertung der Waren hat gemäß Artikel 867a ZK-DVO und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.

(3) Sofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.

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