Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 50. Zu Art. 38 ZK
(1) Die Beförderung im Sinn des Art. 38 Abs. 1 ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Abs. 1 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.
(4) Die Zollämter können mit von ihnen nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.
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