ZollR-DG § 50., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1995

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 50.

Zu Art. 38 ZK

(1) Die Beförderung im Sinn des Artikels 38 Abs. 1 ZK hat, soweit nicht Ausnahmen von der Gestellungspflicht bestehen, zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen oder für den Nebenwegverkehr zuständig ist.

(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Abs. 1 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.

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