Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen
§ 4.
(1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht
1. „Abfertigung'' die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;
2. „Bemessungsgrundlage'' alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
3. „Besitz'' jegliche Form der Innehabung einer Ware;
4. „Binnengrenze'' die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
5. „Bürgschaft'' eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
6. „Drittstaat'' einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
7. „Mitgliedstaat'' einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
8. „normaler Wohnsitz'' oder „gewöhnlicher Wohnsitz'' jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
9. „Voraussetzungen'' je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
10. „Ware'' jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
11. „Zollgrenze'' die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
12. „Zollorgane'' die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
13. „Zollstelle'' ein Hauptzollamt, ein Zollamt, eine Zweigstelle eines Zollamtes oder einen Zollposten;
14. „Zollzuwiderhandlung'' jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
(3) Den Zollorganen sind Organe der Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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