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ZollR-DG § 48., BGBl. Nr. 516/1995, gültig von 01.08.1995 bis 30.06.2001

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 48.

Zu Art. 27 ZK

(1) Soweit für die Anwendung der Präferenzregeln die buchmäßige Trennung vorzunehmen ist oder die Ausstellung von Präferenznachweisen zugelassenen Personen (ermächtigten Ausführern) überlassen werden kann, ist für die Erteilung der diesbezüglichen Bewilligung das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

(2) Wer Papiere im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.

(4) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt worden sind. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch auch anderen Druckereien, welche die entsprechenden Vorschriften der Zollpräferenzmaßnahmen erfüllen, eine Bewilligung zur Herstellung der Vordrucke erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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