Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 46.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bildet das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex). Zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sind auch Spediteure, Frachtführer, sowie dem Eisenbahnverkehr oder Postverkehr dienende Einrichtungen befugt.
Entscheidungen im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften, die keine Bescheide im Sinn der BAO sind, unterliegen ebenfalls der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes im Sinn des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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