Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 43.
Zu Art. 18 ZK
§ 43. Soweit das Zollrecht eine Rundung bei der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in Schilling zuläßt, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die gerundeten Gegenwerte festsetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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