Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 43.
Zu Art. 18 ZK
§ 43. Der Gegenwert des ECU in österreichischen Schillingen sowie die Gegenwerte von sonstigen im Zollrecht in ECU bestimmten Werten sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Gegenwerte sonstiger Werte sind dabei auf volle 100 S zu runden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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