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ZollR-DG § 41. Zu Art. 13 ZK, BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.2016

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 41. Zu Art. 13 ZK

Die Befugnis zur Vornahme von Prüfungen im Sinn des Artikels 13 ZK sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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