Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 40. Zu Art. 12 ZK
(1) Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Art. 12 ZK ist der Bundesminister für Finanzen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde übertragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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